Begriffe verstehen
Das Promotion-Lexikon bietet präzise Erläuterungen zentraler Begriffe aus dem Promotionskontext. Die integrierte Suchfunktion erleichtert den schnellen Zugang zu relevanten Informationen – für Interessierte, Promovierende und Betreuende gleichermaßen.
Promotions-Lexikon
Der akademische Mittelbau bezeichnet alle wissenschaftlich tätigen Personen an einer Hochschule/Universität, die weder Professor*innen noch Studierende bzw. studentische Hilfskräfte sind.
Dazu zählen u.a. wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (WiMis) in Plan- und Drittmittelstellen, Postdocs, Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbAs) und Promovierende.
Sie bilden die sogenannte „Mitte“ und tragen einen Großteil der Lehre, Forschung und Projektarbeit an einer Universität/Hochschule. Nicht dazu gehören Mitarbeiter*innen im nicht-wissenschaftlichen Dienst, wie z.B. Verwaltungsmitarbeiter*innen.
Die Gesamtnote der Promotion ergibt sich aus der Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfung (Disputation). Die Benotung erfolgt nach lateinischen Notenstufen:
Summa cum laude (Mit höchstem Lob): entspricht der Note 'sehr gut' mit Auszeichnung
Magna cum laude (Mit großem Lob): entspricht der Note 'sehr gut'
Cum laude (Mit Lob): entspricht der Note 'gut'
Satis bene (Genügend): entspricht der Note 'befriedigend'
Rite (Ausreichend): entspricht der Note 'befriedigend' bis 'ausreichend'
Insufficienter oder non sufficit (Ungenügend): Nicht bestanden, entspricht der Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend'
Betreuer*innen begleiten den/die Promovierende während der Promotionszeit. Sie unterstützen bei der inhaltlichen Arbeit und z.T. auch bei der Organisation des Promotionsverfahrens. Die Details der Betreuung (Anzahl der Betreuer*innen, Pflichten und Aufgaben, Anforderungen usw.) werden über die jeweilige Promotionsordnung bestimmt und in der Betreuungsvereinbarung aufgeführt. Die Promotionsordnung regelt außerdem, ob Betreuer*innen auch als Gutachter*innen eingesetzt werden können/müssen.
Eine Betreuungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung, die zwischen dem/der Promovierenden und dem/der Betreuer*in bzw. den Betreuer*innen geschlossen wird. Hier werden die zentralen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten aufgeführt (siehe auch Material Mindestanforderungen für Betreuungsvereinbarungen).
Die Disputation ist die mündliche Prüfung, die nach der Abgabe und Begutachtung der Dissertation erfolgt. Sie besteht aus einem Kurzvortrag über das Promotionsprojekt und einer anschließenden wissenschaftlichen Diskussion mit mehreren Prüfer*innen, bei der die Arbeit kritisch beleuchtet wird und von dem/der Promovierenden verteidigt werden muss.
Die Disputation ist i.d.R. hochschulöffentlich. Im Anschluss der Disputation treten die Prüfer*innen nicht-hochschulöffentlich zusammen und einigen sich über die Bewertung der Disputation.
Ein Exposé im Zusammenhang mit einer Promotion ist ein erster Entwurf bzw. Plan des Promotionsprojektes. Das Exposé soll einen ersten Überblick über das geplante Vorhaben geben und umfasst eine Zusammenfassung von Thema, Fragestellung, Zielsetzung/Relevanz, Theorien und Methodik. Dazu gehört zudem ein realistischer Arbeits- und Zeitplan. Das Exposé gilt u.a. als Grundlage für die Suche nach einer Betreuungsperson und bei Bewerbungen um Stipendien.
Der Fakultätsrat ist für die grundsätzlichen Angelegenheiten der Forschung und Lehre der Fakultät/des Fachbereichs zuständig. In Niedersachsen sind bis zu 13 Mitglieder zulässig, die nach Gruppen mit bestimmter Beteiligungsquote gewählt werden. Vertreter*innen im Fakultätsrat sind die Hochschullehrenden, Studierende und Mitglieder der MTV-Gruppe (MTV: Mitarbeiter*innen für Technik und Verwaltung). Der Fakultätsrat beschließt u.a. die Promotionsordnung der Fakultät.
Siehe Promotionskolleg.
Siehe Promotionskolleg.
Gremien sind Gruppen der akademischen Selbstverwaltung. In ihnen werden Entscheidungen über Forschung und Lehre getroffen. I.d.R. kann zwischen zwei Bereichen unterschieden werden, die unterschiedliche Gremien enthalten: die studentische Selbstverwaltung mit Gremien, deren Mitglieder aus Studierenden bestehen (z.B. AStA, Fachschaftsräte) sowie die akademische Selbstverwaltung mit Gremien, deren Mitglieder Professor*innen und Mitarbeiter*innen sind (z.B. Präsidium, Senat, Dekanat, Hochschulräte und Prüfungsausschüsse).
Die Gutachter*innen (z.T. als Referent*innen bezeichnet) begutachten und bewerten die Dissertation. Anforderungen, die die Gutachter*innen erfüllen müssen (z.B. Habilitation usw.) sowie die Mindestanzahl der Gutachter*innen in einem Promotionsverfahren werden über die einzelnen Promotionsordnungen bestimmt. Die Promotionsordnung regelt außerdem, ob Gutachter*innen auch als Betreuer*innen eingesetzt werden können/müssen.
Der Begriff 'HAW' ist die Abkürzung für 'Hochschule für Angewandte Wissenschaften', d.h. eine Hochschule mit starkem Praxisbezug. In Niedersachsen haben HAW bislang noch kein eigenes Promotionsrecht. Eine Promotion an einer HAW kann daher aktuell nur in Kooperation mit einer Universität/gleichgestellten Hochschule erfolgen.
Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) haben in Niedersachsen kein eigenes Promotionsrecht. Dennoch können Promovierende an HAW beschäftigt sein und forschen. Das bedeutet, dass die Promotion durch eine Universität/Hochschule mit Promotionsrecht erfolgt, die Betreuung und Prüfung jedoch in Kooperation mit einer HAW umgesetzt wird - in die Betreuung und Begutachtung des Promotionsvorhabens sind also auch Wissenschaftler*innen der HAW involviert. Die speziellen Aspekte des Promotionsverfahrens werden durch die jeweilige Promotionsordnung der Fakultät/des Fachbereichs der Universität/Hochschule mit Promotionsrecht geregelt.
Eine kumulative Dissertation beschreibt die Zusammenführung mehrerer wissenschaftlicher Artikel/Paper, die durch den/die Promovierende*n verfasst wurde, als Doktorarbeit und unterscheidet sich damit von der klassischen Form der Dissertation als Monographie. Die Voraussetzungen und spezifischen Regelungen zur kumulativen Dissertation sind bei den jeweiligen Universitäten/Hochschulen nachzulesen.
Die Abkürzung LfbA steht für 'Lehrkraft für besondere Aufgaben'. LfbA zählen zum akademischen Mittelbau und übernehmen hauptsächlich Aufgaben der Lehre, d.h. sie bieten bspw. Vorlesungen, Seminare und Übungen an, können aber auch bei Projekten begleiten oder weitere Aufgaben übernehmen.
In einigen Promotionsordnungen ist neben den Betreuer*innen und Gutachter*innen ein*e zusätzliche*r Mentor*in vorgesehen. Diese Person unterstützt/begleitet den/die Promovierende in organisatorischen Fragen und ist i.d.R. nicht in den Begutachtungsprozess involviert.
Die Monographie umfasst die klassische Form der Dissertation. Hierbei wird die Dissertation als ein umfängliches Gesamtwerk verfasst.
Der Begriff Nachwuchswissenschaftler*in ist ein Sammelbegriff für Personen unterschiedlicher wissenschaftlicher Qualifikationsphasen, die an Universitäten, Hochschulen oder anderen außeruniversitären Forschungseinrichtungen beschäftigt sind und umfasst folgende Gruppen: Doktorand*innen, promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Nachwuchsgruppenleiter*innen sowie Junior- und Tenure-Track-Professor*innen.
Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) beinhaltet alle gesetzlichen Regelungen des niedersächsischen Hochschulwesens.
Der Promotionsausschuss ist ein Gremium der Fakultät/des Fachbereiches über die/den eine Promotion durchgeführt werden kann. Vertreten sind im Promotionsausschuss der/die Dekan*in, Hochschullehrer*innen, Promovierende und akademische Mitarbeiter*innen. Die Aufgaben des Promotionsausschusses beziehen sich auf die formale Organisation von Promotionsverfahren: Überprüfung der Einhaltung der formalen Standards und Promotionsvoraussetzungen, Entscheidung über die förmliche Annahme als Doktorand*in, Eröffnung des Promotionsverfahrens bzw. Zulassung zur Prüfung, Bestellung der Gutachter*innen und weiterer Mitglieder der Promotionskommission.
Ein Promotionskolleg dient der Unterstützung der Promovierenden bei ihrem Vorhaben, in dem es einen institutionellen und strukturellen Rahmen für die wissenschaftliche Arbeit bietet. Oftmals werden im Rahmen eines Promotionskollegs beispielsweise (über)fachliche Qualifizierungsangebote, Beratung und Unterstützung bei der Finanzierung der Promotionszeit sowie Austausch- und Vernetzungsmöglichkeiten geboten. Promotionskollegs können sowohl hochschulintern als auch hochschulübergreifend organisiert sein.
Das Promotionskomitee besteht i.d.R. aus den Betreuer*innen und - falls vorhanden - den Mentor*innen der/des Promovierenden. Aufgaben des Komitees sind die inhaltliche und organisatorische Beratung einschließend des Zeitpunktes der Einreichung der Dissertation sowie der Anmeldung der mündlichen Prüfung bzw. Disputation. Die Einzelheiten der Aufgaben und Pflichten werden über die jeweilige Promotionsordnung bestimmt und in der Betreuungsvereinbarung aufgeführt.
Der Promotionsausschuss bestellt die Mitglieder der Promotionskommission - oftmals haben der/die Doktorand*in und/oder das Promotionskomitee ein Vorschlagsrecht. Zu den Mitgliedern gehören die Gutachter*innen sowie weitere Mitglieder der beteiligten Fakultäten/Fachbereiche. Auch Professor*innen von Hochschulen ohne Promotionsrecht können im Rahmen kooperativer Promotionsverfahren i.d.R. als Mitglieder/Prüfer*innen in die Promotionskommission berufen werden. Die Vorgaben sind über die jeweiligen Promotionsordnungen geregelt.
Die Promotionsordnung regelt die Grundlagen der Promotionsverfahren, der zuständigen Fakultät/des zuständigen Fachbereiches. Die Hoheit über die Promotionsordnung liegt laut NHG beim Fakultätsrat - dieser gestaltet und verabschiedet die Ordnung. Die Promotionsordnung muss u.a. Regelungen hinsichtlich des Annahmeverfahrens als Doktorand*in, der Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, zur Durchführung des Verfahrens sowie zum Ablauf kooperativer Promotionen enthalten.
Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht haben die Berechtigung Promotionsverfahren in denen von ihnen vertretenen Fächern, wenn sie in diesen Fächern Masterstudiengänge oder äquivalente Studiengänge anbieten, durchzuführen. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) haben in Niedersachsen kein eigenes Promotionsrecht. Hier besteht die Möglichkeit einer kooperativen Promotion.
Die Promovierendenvertretung vertritt die Interessen der Promovierenden gegenüber der Hochschulleitung, den Fakultäten/Fachbereichen, den Instituten und weiteren Einrichtungen. Promovierendenvertretungen sind i.d.R. fachübergreifend organisiert und für alle Promovierenden der Hochschule zuständig.
Ein Promotionszentrum bezeichnet den Zusammenschluss von Hochschulen, um Promotionen in einem bestimmten Fachbereich zu ermöglichen. Promotionszentren sind gekennzeichnet durch gemeinsame Koordination und eine einheitliche Struktur und Organisation. In Niedersachsen werden die ersten Promotionen an Promotionszentren voraussichtlich ab 2027 möglich sein.
Die Abkürzung 'WiMi' steht für 'Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in'. WiMis gehören wie die LfbA zum akademischen Mittelbau und übernehmen neben anteiliger Lehre auch Aufgaben in der Forschung. Darüber hinaus können WiMi-Stellen auch zur Qualifikation im Rahmen einer Promotion oder Habilitation genutzt werden. Oftmals sind WiMi-Stellen nach WissZeitVG befristet.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) beschreibt eine Sonderregelung zur Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen (und künstlerischen) Personals an deutschen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Es besagt, dass wissenschaftliche Mitarbeiter*innen grundsätzlich maximal zwölf Jahre an einer deutschen Universität/Hochschule angestellt sein dürfen, wovon maximal sechs Jahre vor der Promotion gewesen sein dürfen. Damit soll dem wissenschaftlichen Nachwuchs ermöglicht werden, Erfahrungen in mehreren Tätigkeiten und Projekten zu sammeln. Gleichzeitig soll die Rotation ermöglichen, Dauerbeschäftigung zu vermeiden und damit stets neuen Nachwuchs ausbilden zu können. Das Gesetz steht allerdings auch in der Kritik.